Verein für Alleinerziehende
Bern-Freiburg-Solothurn 

Statuten des Vereins für

Alleinerziehende Bern-Freiburg-Solothurn

 

I.  NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "Verein für Alleinerziehende Bem-Freiburg-Solothurn" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und besteht auf unbestimmte Dauer.  

Art. 2  

Der Verein hat seinen Sitz in Bern (Stadt Bem).

II.  ZIEL UND ZWECK

Art.3 

Der Verein für Alleinerziehende Bern-Freiburg-Solothurn bezweckt die Förderung und Unterstützung des sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens alleinerziehender Mütter und Väter in der Region. Der Verein arbeitet mit Organisationen zusammen, die die gleichen Ziele haben. Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Der Verein für Alleinerziehende Bem-Freiburg-Solothurn kann aktiv Mitgliedschaften eingehen, sofern diese dem Erreichen der Ziele dienen.

III.    MITGLIEDSCHAFT

Art.4 

Mitglieder des Vereins für Alleinerziehende Bern-Freiburg-Solothurn können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Kollektivmitgliedern und Gönnern. Aufnahmegesuche sind schriftlich (sofern von Gesetzes wegen nichts vorgeschrieben, wird die schriftliche Form postalisch oder elektronisch vom Verein als gleichwertig betrachtet) an ein Mitglied des Vorstandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Die aktive Mitgliedschaft am Vereinsleben ist erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages möglich.

Art.5

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag wie folgt zu leisten:

a)    Aktiv- und Passivmitglieder: 30 CHF pro Kalenderjahr

b)    Kollektivmitglieder (Vereine, Verbände, Firmen): individuelle Beitragsstaffelung gemäss Beschluss Vorstand

c)    Gönner: ab 31 CHF pro Kalenderjahr

Art.6 

Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

a) Austritt

b)  Ausschluss

c)  Todesfall                                                                                            

d) Nichtzahlung

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Zudem erlischt die Mitgliedschaft im ersten Jahr rückwirkend ab dem Eintrittsdatum, sofern nach Ablauf der Frist der dritten Mahnung keine Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt. In den Folgejahren jeweils zum 01. Januar des Jahres, für das kein Mitgliedsbeitrag mehr gezahlt wurde. Eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht.

IV.   ORGANE

 Art.7 

Die Organe des Vereins für Alleinerziehende Bem-Freiburg-Solothurn sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c)  Die Revisionsstelle (fakultativ) 

A.  Die Mitgliederversammlung

 Art.8 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der letzten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zurichten. 

Art.9 

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art.10 

Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende: 

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle

b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

c) Festsetzung des Jahresbudgets

d) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen

f) Änderung der Statuten

g)  Auflösung des Vereins

Art. 11 

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. 

B. Vorstand 

Art.12 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei  Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. 

Art.13 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

a) Erste Ansprechperson für den Verein bei Anfragen

b)   Aktuar/in

c) Verantwortliche/r Mitgliederadministration

d) Finanzverantwortliche/r

e) Verantwortliche/r Social Media

f) Eventverantwortliche/r

Ämterkumulation ist zulässig.

Art.14 

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: 

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen

b) Ausarbeiten von Statutenänderungen, Anträgen und Reglementen

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 

Art.15 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien für alle Rechtsgeschäfte. 

C.   Revisionsstelle

Art.16

Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 

1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;

2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;

3.  50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. 

Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden. 

Art.17 

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art.69b Abs.3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729OR unabhängig sein. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen. Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Mitgliederversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Mitgliederversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. 

Art.18 

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. 

V.   DAS VEREINSVERMÖGEN

 Art.19

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen,  Spenden, Überschüssen von Aktivitäten, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen. 

Art.20 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder des Vorstandes für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Mitglieder des Vereins für Alleinerziehende Bem-Freiburg-Solothurn haften im Maximum bis zur Höhe eines Jahresbeitrages. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI.   STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

 Art. 21  

Für die Statutenänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit ohne Einschränkung durch Anwesenheitsquote notwendig. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.  

Art. 22  

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Ist dies nicht möglich (ohne Fusion/Übergabe oder Übernahme), gelangt das Inventar zum Verkauf, wobei der Erlös und das bestehende Vermögen der Stiftung allani Kinderhospiz Bern gestiftet wird. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und an den Mitgliederversammlungen vom 5.11.2023 sowie vom 3.11.2024 angepasst..      

Bern, den 3.11.2024  

Statuten erlassen an der Gründungsversammlung vom 6.11.2022

Ergänzungen vorgenommen an der Mitgliederversammlung vom 5.11.2023 und vom 3.11.2024.